(1)Absatz eins,Jede Rufnummernübertragung nach § 23 TKG 2003 ist nach § 65 Abs. 5 TKG 2003 vom aufnehmenden Kommunikationsdienstebetreiber unmittelbar nach Durchführung der Rufnummernübertragung einzutragen.Jede Rufnummernübertragung nach Paragraph 23, TKG 2003 ist nach Paragraph 65, Absatz 5, TKG 2003 vom aufnehmenden Kommunikationsdienstebetreiber unmittelbar nach Durchführung der Rufnummernübertragung einzutragen.