Bundesrecht konsolidiert

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Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung § 1

Kurztitel

Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 535/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.12.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZR-DBV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Zweck

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Mit dieser Verordnung wird die Erfassung und Zurverfügungstellung von Daten in Zusammenhang mit der Zuteilung und Nutzung von Rufnummern in einer zentralen Datenbank gemäß Paragraph 65, Absatz 9, TKG 2003 festgelegt.
  2. Absatz 2,Zweck dieser Datenbank ist die Sicherstellung einer effizienten Verwaltung von Nummerierungsressourcen und die Darstellung der Nutzungsverhältnisse an Rufnummern. Damit wird die Verbesserung und Vereinfachung des Routings sowie die Beauskunftung von Stamm- und Standortdaten im Sinne des Paragraph 98, TKG 2003 unterstützt.

Im RIS seit

01.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2020

Gesetzesnummer

20011375

Dokumentnummer

NOR40227977

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