(1)Absatz eins,Mit dieser Verordnung wird die Erfassung und Zurverfügungstellung von Daten in Zusammenhang mit der Zuteilung und Nutzung von Rufnummern in einer zentralen Datenbank gemäß § 65 Abs. 9 TKG 2003 festgelegt.Mit dieser Verordnung wird die Erfassung und Zurverfügungstellung von Daten in Zusammenhang mit der Zuteilung und Nutzung von Rufnummern in einer zentralen Datenbank gemäß Paragraph 65, Absatz 9, TKG 2003 festgelegt.