Bundesrecht konsolidiert

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E-Commerce-Kaufmann/E-Commerce-Kauffrau-Ausbildungsordnung § 4

Kurztitel

E-Commerce-Kaufmann/E-Commerce-Kauffrau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 52/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf E-Commerce-Kaufmann/E-Commerce-Kauffrau, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2018,, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf E-Commerce-Kaufmann/E-Commerce-Kauffrau ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.
  4. Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf E-Commerce-Kaufmann/E-Commerce-Kauffrau gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf E-Commerce-Kaufmann/E-Commerce-Kauffrau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Im RIS seit

04.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20011048

Dokumentnummer

NOR40221145

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2020/52/P4/NOR40221145

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