Bundesrecht konsolidiert

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Vermarktung von Obst und Gemüse § 4

Kurztitel

Vermarktung von Obst und Gemüse

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 5/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

08.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Händlerdatenbank

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Händlerdatenbank gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 543 aus 2011, ist bei den Kontrollstellen einzurichten. In die Händlerdatenbank sind alle Unternehmer, die frisches Obst und Gemüse in Verkehr bringen, aufzunehmen. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind jene Unternehmer der Kategorie 3, deren Verkauf sich auf geringe Mengen an Obst und Gemüse beschränkt, sowie der Ab-Hof-Verkauf.
  2. Absatz 2,Die Unternehmer werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 543 aus 2011, in folgende Kategorien eingeteilt:
    1. Ziffer eins
      Kategorie 1: Erzeugerorganisationen, Sortierungs- und Verpackungsstellen, Verteilerzentren;
    2. Ziffer 2
      Kategorie 2: Großhandel;
    3. Ziffer 3
      Kategorie 3: Einzelhandel, Verkaufsstände und selbstvermarktende Erzeuger.
  3. Absatz 3,Die von der Kontrollstelle für Unternehmer der Kategorien 1 und 2 je Betrieb und Jahr durchzuführende Kontrolle wird – abgesehen von Stichproben – in einer Frequenz vorgenommen, die sich aufgrund einer Risikoanalyse und aufgrund statistischer Daten sowie unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen der Ware ergibt. Bei der Festlegung der Kriterien zur Beurteilung des Risikos ist insbesondere auf die in Artikel 11, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 543 aus 2011, angeführten Faktoren Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Betriebe der Kategorie 3 sind in angemessener Häufigkeit so oft zu kontrollieren, dass die Einhaltung der EU-Vermarktungsnormen ausreichend gewährleistet ist.
  5. Absatz 5,Die Kontrollstellen haben die Daten der Händlerdatenbank und allfällige Änderungen betreffend diese Daten der koordinierenden Behörde zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Die Kontrollstellen haben der koordinierenden Behörde jährlich sowie auf Aufforderung die Ergebnisse der Kontrollen zu übermitteln.

Schlagworte

Sortierungsstelle

Im RIS seit

14.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2020

Gesetzesnummer

20010888

Dokumentnummer

NOR40220396

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2020/5/P4/NOR40220396

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