Bundesrecht konsolidiert

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Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) § 1

Kurztitel

Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 497/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

24.11.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VO über die Gewährung eines FKZ 800.000

Index

31/04 Bundesbeteiligungen

Text

Gewährung des Fixkostenzuschusses 800.000

Paragraph eins,

Die Gewährung eines Fixkostenzuschusses 800.000 (FKZ 800.000) zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen des COVID-19-Ausbruchs durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.

Im RIS seit

24.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2020

Gesetzesnummer

20011343

Dokumentnummer

NOR40227530

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