Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 UStG 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden § 3

Kurztitel

Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 UStG 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 490/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  2. Absatz 2,Anfragen können erstmals ab 4. Februar 2021 für Daten, die das Kalenderjahr 2020 betreffen, eingebracht werden.

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020

Gesetzesnummer

20011335

Dokumentnummer

NOR40227411

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