Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 UStG 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2021
Außerkrafttretensdatum
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Anfragen können erstmals ab 4. Februar 2021 für Daten, die das Kalenderjahr 2020 betreffen, eingebracht werden (vgl. § 3 Abs. 2).
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Den Abgabenbehörden eines Landes oder einer Gemeinde sind nach erfolgter Teilnehmeridentifikation auf Anfrage jene Daten gemäß § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994 zu übermitteln, die für die Erhebung und Vollziehung von Abgaben auf die Nächtigung und sonstige (vorübergehende) Aufenthalte erforderlich sind.Den Abgabenbehörden eines Landes oder einer Gemeinde sind nach erfolgter Teilnehmeridentifikation auf Anfrage jene Daten gemäß Paragraph 18, Absatz 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994 zu übermitteln, die für die Erhebung und Vollziehung von Abgaben auf die Nächtigung und sonstige (vorübergehende) Aufenthalte erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Die Anfrage hat zu enthalten:
das Kalenderjahr für das die Daten angefordert werden,
die Bezeichnung der jeweiligen Landes- oder Gemeindeabgabe sowie
eine Bestätigung über die Erforderlichkeit der Datenübermittlung zur Abgabenerhebung.
(3)Absatz 3,Die Anfrage ist ausschließlich elektronisch im Verfahren FinanzOnline einzubringen.
Schlagworte
Landesabgabe
Im RIS seit
23.11.2020
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020
Gesetzesnummer
20011335
Dokumentnummer
NOR40227409