Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 UStG 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden § 1

Kurztitel

Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 UStG 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 490/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Anfragen können erstmals ab 4. Februar 2021 für Daten, die das Kalenderjahr 2020 betreffen, eingebracht werden (vgl. § 3 Abs. 2).

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Den Abgabenbehörden eines Landes oder einer Gemeinde sind nach erfolgter Teilnehmeridentifikation auf Anfrage jene Daten gemäß Paragraph 18, Absatz 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994 zu übermitteln, die für die Erhebung und Vollziehung von Abgaben auf die Nächtigung und sonstige (vorübergehende) Aufenthalte erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Die Anfrage hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      das Kalenderjahr für das die Daten angefordert werden,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der jeweiligen Landes- oder Gemeindeabgabe sowie
    3. Ziffer 3
      eine Bestätigung über die Erforderlichkeit der Datenübermittlung zur Abgabenerhebung.
  3. Absatz 3,Die Anfrage ist ausschließlich elektronisch im Verfahren FinanzOnline einzubringen.

Schlagworte

Landesabgabe

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020

Gesetzesnummer

20011335

Dokumentnummer

NOR40227409

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