Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2020, V 429/2020-10, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 29. Oktober 2020, zu Recht erkannt:Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2020, römisch fünf 429/2020-10, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 29. Oktober 2020, zu Recht erkannt:
„1.Ziffer eins § 6 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden, BGBl. II Nr. 197/2020, war gesetzwidrig.Paragraph 6, der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020,, war gesetzwidrig.
2.Ziffer 2 Die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.“