Bundesrecht konsolidiert

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VfGH-Ausspruch, dass das Wort „angeschlossene" in § 2 Abs. 1 Z 12 der Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gesetzwidrig war Art. 1

Kurztitel

VfGH-Ausspruch, dass das Wort „angeschlossene" in § 2 Abs. 1 Z 12 der Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gesetzwidrig war

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 487/2020

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

20.11.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2020, römisch fünf 392/2020-12, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 29. Oktober 2020, zu Recht erkannt:

Ziffer eins Das Wort „angeschlossene“ in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2020, war gesetzwidrig.

Ziffer 2 Die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.“

Im RIS seit

20.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2020

Gesetzesnummer

20011333

Dokumentnummer

NOR40227396

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