Bundesrecht konsolidiert

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Radonschutzverordnung § 8

Kurztitel

Radonschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 470/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

10.11.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RnV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Meldepflichten

Paragraph 8,

Zur Erfüllung der Meldepflicht gemäß Paragraph 100, Absatz 4, StrSchG 2020 hat die verantwortliche Person der zuständigen Behörde Unterlagen, aus denen folgende Informationen hervorgehen, zu übermitteln:

  1. Ziffer eins
    Daten zur verantwortlichen Person (Name, Adresse),
  2. Ziffer 2
    Adresse und eindeutige Identifizierungsnummer des Standorts,
  3. Ziffer 3
    beauftragte ermächtigte Überwachungsstelle(n),
  4. Ziffer 4
    Ergebnisse der Ermittlung der Radonkonzentration, einschließlich der Einzelwerte,
  5. Ziffer 5
    durchgeführte Maßnahmen zur Verringerung der Radonkonzentration,
  6. Ziffer 6
    gegebenenfalls Begründung, warum eine Durchführung von weiteren Maßnahmen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung nicht zumutbar ist,
  7. Ziffer 7
    Ergebnisse der Messung zur Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen gemäß Ziffer 5,,
  8. Ziffer 8
    Ergebnisse der Abschätzung der Dosis für die am Arbeitsplatz tätigen Arbeitskräfte unter Angabe der dieser Abschätzung zugrunde gelegten Parameter,
  9. Ziffer 9
    gegebenenfalls Angaben über stattgefundene Änderungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins,
Enthalten die von der ermächtigten Überwachungsstelle gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, übermittelten Berichte alle Informationen gemäß Ziffer eins bis 9, ist die Übermittlung von Kopien dieser Berichte ausreichend.

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020

Gesetzesnummer

20011323

Dokumentnummer

NOR40227252

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