Aufgrund der §§ 8 Abs. 1, 86, 92 Abs. 2, 97 und 101 Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020, BGBl. I Nr. 50/2020, wird von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:Aufgrund der Paragraphen 8, Absatz eins, 86, 92, Absatz 2, 97 und 101 Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,, wird von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
1. Hauptstück Ziel, Geltungsbereich, Umsetzungshinweis und übergeordnete Bestimmungen1. Hauptstück, Ziel, Geltungsbereich, Umsetzungshinweis und übergeordnete Bestimmungen |
§ 1.Paragraph eins, | Ziel, Geltungsbereich |
§ 2.Paragraph 2, | Umsetzungshinweis |
§ 3.Paragraph 3, | Referenzwerte |
§ 4.Paragraph 4, | Radonschutzgebiete, Radonvorsorgegebiete |
2. Hauptstück Schutz vor Radon in Wohngebäuden2. Hauptstück, Schutz vor Radon in Wohngebäuden |
§ 5.Paragraph 5, | Ermittlung der Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden |
3. Hauptstück Schutz vor Radon am Arbeitsplatz3. Hauptstück, Schutz vor Radon am Arbeitsplatz |
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen |
§ 6.Paragraph 6, | Von den Bestimmungen gemäß § 100 StrSchG 2020 ausgenommene ArbeitsplätzeVon den Bestimmungen gemäß Paragraph 100, StrSchG 2020 ausgenommene Arbeitsplätze |
§ 7.Paragraph 7, | Erhebung der Radonexposition am Arbeitsplatz |
§ 8.Paragraph 8, | Meldepflichten |
§ 9.Paragraph 9, | Neuerliche Erhebung der Radonexposition |
2. Abschnitt Schutz vor Radon bei Überschreitung des Referenzwertes und bei effektiven Dosen kleiner oder gleich sechs Millisievert pro Jahr2. Abschnitt, Schutz vor Radon bei Überschreitung des Referenzwertes und bei effektiven Dosen kleiner oder gleich sechs Millisievert pro Jahr |
§ 10.Paragraph 10, | Informations- und Aufbewahrungspflichten |
§ 11.Paragraph 11, | Periodische Wiederholung der Dosisabschätzung |
3. Abschnitt Schutz vor Radon bei effektiven Dosen über sechs Millisievert pro Jahr3. Abschnitt, Schutz vor Radon bei effektiven Dosen über sechs Millisievert pro Jahr |
§ 12.Paragraph 12, | Dosisgrenzwerte für die berufliche Exposition |
§ 13.Paragraph 13, | Laufende Dosisermittlung gemäß § 84 Abs. 1 Z 2 StrSchG 2020Laufende Dosisermittlung gemäß Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 2, StrSchG 2020 |
§ 14.Paragraph 14, | Datenübermittlung an das Zentrale Dosisregister |
§ 15.Paragraph 15, | Radonschutzbeauftragte |
§ 16.Paragraph 16, | Radonschutzunterweisungen |
4. Hauptstück Schlussbestimmungen4. Hauptstück, Schlussbestimmungen |
§ 17.Paragraph 17, | Übergangsbestimmungen |
Anlage 1 | Radonschutzgebiete, Radonvorsorgegebiete |
Anlage 2 | Festlegungen für die Ermittlung der Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden |
Anlage 3 | Festlegungen für die Erhebung der Radonexposition am Arbeitsplatz |
Anlage 4 | Änderungen an Arbeitsplätzen, die gemäß § 9 Abs. 1 eine neuerliche Erhebung erforderlich machenÄnderungen an Arbeitsplätzen, die gemäß Paragraph 9, Absatz eins, eine neuerliche Erhebung erforderlich machen |
Anlage 5 | Angaben zur Dosisermittlung |
Anlage 6 | Ausbildung von Radonschutzbeauftragten |