Bundesrecht konsolidiert

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Betriebslogistikkaufmann/Betriebslogistikkauffrau-Ausbildungsordnung § 4

Kurztitel

Betriebslogistikkaufmann/Betriebslogistikkauffrau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 47/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Betriebslogistikkaufmann/Betriebslogistikkauffrau, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2004,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2013,, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Betriebslogistikkaufmann/Betriebslogistikkauffrau ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.
  4. Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Betriebslogistikkaufmann/Betriebslogistikkauffrau gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Betriebslogistikkaufmann/Betriebslogistikkauffrau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Im RIS seit

03.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

20011027

Dokumentnummer

NOR40221046

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2020/47/P4/NOR40221046

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