Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
IQS-WB-Aufwandersatzverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
05.11.2020
Außerkrafttretensdatum
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Reiseauslagen
§ 3.Paragraph 3,
Die Mitglieder des Beirates haben nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, Anspruch auf Ersatz der Reiseauslagen für die Teilnahme an den von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufenen Sitzungen des Beirates. Die Mitglieder des Beirates haben nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, Anspruch auf Ersatz der Reiseauslagen für die Teilnahme an den von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufenen Sitzungen des Beirates.
Im RIS seit
05.11.2020
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2020
Gesetzesnummer
20011319
Dokumentnummer
NOR40227185