Bundesrecht konsolidiert

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Verlängerung der Tätigkeitsdauer von Organen der betrieblichen Interessenvertretung sowie der Behindertenvertrauenspersonen § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verlängerung der Tätigkeitsdauer von Organen der betrieblichen Interessenvertretung sowie der Behindertenvertrauenspersonen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 460/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.11.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Titel

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der die Tätigkeitsdauer von Organen der betrieblichen Interessenvertretung sowie der Behindertenvertrauenspersonen verlängert werden
StF: BGBl. II Nr. 460/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 264, Absatz 34, Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird verordnet:

Im RIS seit

30.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020

Gesetzesnummer

20011316

Dokumentnummer

NOR40227114

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