Bundesrecht konsolidiert

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Betriebsdienstleister/Betriebsdienstleisterin-Ausbildungsordnung § 4

Kurztitel

Betriebsdienstleister/Betriebsdienstleisterin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 46/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Betriebsdienstleistung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2005,, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Betriebsdienstleistung ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.
  4. Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Betriebsdienstleistung gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Betriebsdienstleister/Betriebsdienstleisterin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Im RIS seit

03.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

20011031

Dokumentnummer

NOR40221067

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2020/46/P4/NOR40221067

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