§ 9 Abs. 3 FAV 2019 gilt mit der Maßgabe, dass die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu unterrichten ist.Paragraph 9, Absatz 3, FAV 2019 gilt mit der Maßgabe, dass die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu unterrichten ist.