Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
COVID-19-Einreiseverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
15.04.2021
Außerkrafttretensdatum
18.05.2021
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
4. Abschnitt
Ausnahmen und Sonderbestimmungen
Einreise aus medizinischen Gründen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Einreise von
österreichischen Staatsbürgern,
Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen, oder
Personen, denen von einer österreichischen Krankenanstalt aus besonders berücksichtigungswürdigen medizinischen Gründen eine Behandlungszusage erteilt wurde,
ist ohne Einschränkung zulässig, wenn sie zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt. Bei der Einreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung entsprechend den Anlagen G oder H vorzuweisen.
(2)Absatz 2,Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich dürfen nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen im Ausland ohne Einschränkung wieder einreisen. Bei der Wiedereinreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung entsprechend den Anlagen G oder H vorzuweisen.
(3)Absatz 3,Zusätzlich zur Vorlage der Bestätigung gemäß Anlage G oder H ist das Vorliegen der unbedingten Notwendigkeit der Inanspruchnahme der medizinischen Leistung bei einer Kontrolle glaubhaft zu machen.
Im RIS seit
13.04.2021
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021
Gesetzesnummer
20011303
Dokumentnummer
NOR40232551