Bundesrecht konsolidiert

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COVID-19-Einreiseverordnung § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Einreiseverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 445/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

17.10.2020

Außerkrafttretensdatum

14.01.2021

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

5. Abschnitt
Behördliche Überprüfung

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde ist berechtigt, bei der Einreise sowie jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden. Personen haben diese Überprüfung zu dulden, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise über die Veranlassung des molekularbiologischen Tests sowie dessen Ergebnis vorzulegen.
  2. Absatz 2,Bestätigungen gemäß Paragraph 3, entsprechend den Anlagen E oder F sind im Fall einer Überprüfung gemäß Absatz eins, von der Behörde an die für den Quarantäneort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Nach Ablauf von 28 Tagen ab dem Einreisedatum sind vorliegende Bestätigungen von den Behörden unwiderruflich zu löschen bzw. zu vernichten.
  3. Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Gesundheitsbehörde an der Vollziehung des Absatz eins, mitzuwirken.

Im RIS seit

16.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2021

Gesetzesnummer

20011303

Dokumentnummer

NOR40226906

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