Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
COVID-19-Einreiseverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
17.10.2020
Außerkrafttretensdatum
14.01.2021
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
5. Abschnitt
Behördliche Überprüfung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde ist berechtigt, bei der Einreise sowie jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden. Personen haben diese Überprüfung zu dulden, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise über die Veranlassung des molekularbiologischen Tests sowie dessen Ergebnis vorzulegen.
(2)Absatz 2,Bestätigungen gemäß § 3 entsprechend den Anlagen E oder F sind im Fall einer Überprüfung gemäß Abs. 1 von der Behörde an die für den Quarantäneort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Nach Ablauf von 28 Tagen ab dem Einreisedatum sind vorliegende Bestätigungen von den Behörden unwiderruflich zu löschen bzw. zu vernichten.Bestätigungen gemäß Paragraph 3, entsprechend den Anlagen E oder F sind im Fall einer Überprüfung gemäß Absatz eins, von der Behörde an die für den Quarantäneort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Nach Ablauf von 28 Tagen ab dem Einreisedatum sind vorliegende Bestätigungen von den Behörden unwiderruflich zu löschen bzw. zu vernichten.
(3)Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Gesundheitsbehörde an der Vollziehung des Abs. 1 mitzuwirken.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Gesundheitsbehörde an der Vollziehung des Absatz eins, mitzuwirken.
Im RIS seit
16.10.2020
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2021
Gesetzesnummer
20011303
Dokumentnummer
NOR40226906