Bundesrecht konsolidiert

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Assistent/Assistentin in der Sicherheitsverwaltung-Ausbildungsordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Assistent/Assistentin in der Sicherheitsverwaltung-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 44/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2020

Außerkrafttretensdatum

13.07.2026

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Evaluierung

Paragraph 4,

 Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Assistent/Assistentin in der Sicherheitsverwaltung ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2025 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes Assistent/Assistentin in der Sicherheitsverwaltung in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten.

Im RIS seit

03.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20011029

Dokumentnummer

NOR40221056

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2020/44/P4/NOR40221056

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