Bundesrecht konsolidiert

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Festsetzung von Hundertsätzen für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland verwendete Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes – Oktober 2020 § 2

Kurztitel

Festsetzung von Hundertsätzen für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland verwendete Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes – Oktober 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 432/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

09.10.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph 2,

Für nachstehend angeführte Dienstorte im Ausland wird der Hundertsatz für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen nach Paragraph 21 b, Absatz eins, GehG für den Monat Juli 2020 wie folgt festgesetzt:

Jeddah

5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Riyadh

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Im RIS seit

09.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2020

Gesetzesnummer

20011294

Dokumentnummer

NOR40226854

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