Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Festsetzung von Hundertsätzen für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland verwendete Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes – Oktober 2020
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
09.10.2020
Außerkrafttretensdatum
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 2.Paragraph 2,
Für nachstehend angeführte Dienstorte im Ausland wird der Hundertsatz für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen nach § 21b Abs. 1 GehG für den Monat Juli 2020 wie folgt festgesetzt: Für nachstehend angeführte Dienstorte im Ausland wird der Hundertsatz für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen nach Paragraph 21 b, Absatz eins, GehG für den Monat Juli 2020 wie folgt festgesetzt:
Im RIS seit
09.10.2020
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2020
Gesetzesnummer
20011294
Dokumentnummer
NOR40226854