Bundesrecht konsolidiert

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DAC-Verordnung „Neusiedlersee“ § 5

Kurztitel

DAC-Verordnung „Neusiedlersee“

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 431/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

08.10.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph 5,

Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Neusiedlersee DAC“ darf nur abgegeben werden, wenn die Flasche mit einer spezifischen Kennzeichnung versehen ist, deren Aussehen und Form das Regionale Weinkomitee Burgenland festlegt und in einer in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation veröffentlicht. Diese Kennzeichnung kann lediglich mit einer entsprechenden Ermächtigung des Regionalen Weinkomitees Burgenland bezogen werden. Dieses Komitee hat die Höhe des Betrags festzusetzen, der von ihm im Rahmen der Ermächtigungserteilung einzuheben ist, und die Veröffentlichung der Höhe des Betrages in einer dafür geeigneten und in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veranlassen. Die dadurch erworbenen Mittel sind – nach Abzug der Verwaltungskosten – für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Neusiedlersee DAC“ zu verwenden.

Im RIS seit

08.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2020

Gesetzesnummer

20011293

Dokumentnummer

NOR40226849

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