Bundesrecht konsolidiert

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DAC-Verordnung „Neusiedlersee“ § 3

Kurztitel

DAC-Verordnung „Neusiedlersee“

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 431/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

08.10.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph 3,

Weine mit der Verkehrsbezeichnung „Neusiedlersee DAC“ sind im Weinbaugebiet Neusiedlersee herzustellen und abzufüllen. Eine Herstellung bzw. Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur mit Genehmigung des Regionalen Weinkomitees Burgenland erfolgen. Eine solche Genehmigung kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Gebiet Neusiedlersee gelegen sind und die Herstellung des Weines auf einem Betrieb des Herstellers außerhalb des Gebietes erfolgt oder wenn Flächenverträge zwischen einem Hersteller mit einem Betrieb außerhalb des Neusiedlersees und Besitzern von Weingärten im Gebiet Neusiedlersee bestehen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren sind der Herkunftsort, Grundstücksnummer(n) und Fläche(n) anzuführen.

Im RIS seit

08.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2020

Gesetzesnummer

20011293

Dokumentnummer

NOR40226847

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