Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abfallverzeichnisverordnung 2020 § 3

Kurztitel

Abfallverzeichnisverordnung 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 409/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieser Verordnung

  1. Ziffer eins
    ist „Aushubmaterial“ Material, welches durch Ausheben oder Abräumen des Bodens oder des Untergrundes anfällt.
  2. Ziffer 2
    ist „Beginn des Beurteilungszeitraums“ der Tag, ab dem die anfallenden Abfälle von der Beurteilung umfasst sind. Dabei handelt es sich beispielsweise bei einem großen Abfallstrom gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 3.5. der Deponieverordnung 2008 (DVO 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung, um den ersten Tag der ersten Beurteilungswoche.
  3. Ziffer 3
    ist „Ausstufungszeitraum“ der Zeitraum, in dem die Abfälle eines Abfallstroms oder eines wiederkehrend anfallenden Abfalls erzeugt werden, die von einer bestimmten Ausstufung umfasst sind. Dieser umfasst beispielsweise bei einem großen Abfallstrom gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 3.5. DVO 2008 die ab dem ersten Tag der ersten Beurteilungswoche erzeugten Abfälle.
  4. Ziffer 4
    ist „Ausstufungstag“ der Tag, an dem die Ausstufung für einen bestimmten Abfall (Einzelcharge oder im Ausstufungszeitraum erzeugter Abfall eines Abfallstroms oder eines wiederkehrend anfallenden Abfalls) gemäß Paragraph 7, Absatz 4, oder gemäß Paragraph 7, Absatz 5, AWG 2002 eintritt. Der Abfall gilt ab diesem Tag als nicht gefährlich.
  5. Ziffer 5
    ist „Spiegeleintrag“ der Teil, zumindest eines Paares von Einträgen im Anhang 1, für welchen eine Zuordnung zu einer gefährlichen oder einer nicht gefährlichen Abfallart möglich ist und welcher zusätzlich als Spiegeleintrag im Anhang 1 gekennzeichnet ist.
  6. Ziffer 6
    ist „Allgemeine Ausstufung“ das Verfahren zum Nachweis, dass ein bestimmter Abfall, welcher gemäß dieser Verordnung als gefährlich erfasst ist, im Einzelfall nicht gefährlich ist, unabhängig von dessen weiterem Verbleib.
  7. Ziffer 7
    ist „Ausstufung zum Zweck der Deponierung“ das Verfahren zum Nachweis, dass ein bestimmter Abfall, welcher gemäß dieser Verordnung als gefährlich erfasst ist, im Einzelfall unter konkreten Deponiebedingungen nicht gefährlich ist.
  8. Ziffer 8
    ist „Berücksichtigungsgrenzwert“ ein Schwellenwert, der angibt, ab wann das Vorhandensein von einer Verunreinigung, Beimengung oder eines Bestandteils des Abfalls für die Einstufung eines Abfalls zu berücksichtigen ist.
  9. Ziffer 9
    sind „Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW)“ halogenierte C1- und C2-Kohlenwasserstoffe, einschließlich Trichlormethan, Tribrommethan, Bromdichlormethan, Dibromchlormethan, Trichlornitromethan, Tetrachlormethan, Dichlormethan, Trichlorfluormethan, Difluordichlormethan, 1-1-Dichlorethen, 1-2-Dichlorethan, Tetrachlorethen, Trichlorethen, 1-1-1-Trichlorethan, 1-1-2-Trichlorethan und 1-1-2-2-Tetrachlorethan.

Im RIS seit

05.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20011285

Dokumentnummer

NOR40226658

Navigation im Suchergebnis