Bundesrecht konsolidiert

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Abfallverzeichnisverordnung 2020 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallverzeichnisverordnung 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 409/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.10.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Abfallverzeichnis

Paragraph eins,

Anmerkung, Absatz eins bis 3 treten mit 1.1.2022 in Kraft)

  1. Absatz 4Sofern nicht in den Verordnungen zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, anderes bestimmt ist, hat die Abfallart durch Angabe der Schlüsselnummer (SN) und der Abfallbezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung, zu erfolgen.
  2. Absatz 5Bei Übermittlungen im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 und bei der Erstellung von Auszügen oder Zusammenfassungen (Summenbildung) von elektronischen Aufzeichnungen gemäß Paragraph 17, Absatz 5, AWG 2002 sind die GTIN zu verwenden.
  3. Absatz 6Die Abfallcodes des Abfallverzeichnisses gemäß Artikel 7, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 Sitzung 3, in der Fassung der Richtlinie ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 Sitzung 109, sind zusätzlich zu verwenden, wenn dies im AWG 2002 oder in einer Verordnung zum AWG 2002 normiert ist. Jedenfalls ist der europäische Abfallcode bei der grenzüberschreitenden Abfallverbringung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 Sitzung 1, in der jeweils geltenden Fassung, anzugeben.

Im RIS seit

05.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20011285

Dokumentnummer

NOR40226656

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