Bundesrecht konsolidiert

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COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung § 7

Kurztitel

COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 405/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

18.09.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 7,

Wird durch den bei der Veranlagung 2019 zu berücksichtigenden Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft, kann insoweit eine Berücksichtigung des Verlustrücktrages im Rahmen der Veranlagung 2018 beantragt werden. Dabei gilt:

  1. Ziffer eins
    Als Verlustrücktrag kann im Jahr 2018 höchstens ein Betrag von zwei Millionen Euro nach Maßgabe der Paragraph 124 b, Ziffer 355, EStG 1988 sowie Paragraph 26 c, Ziffer 76, KStG 1988 abgezogen werden.
  2. Ziffer 2
    Soweit Verluste aus der Veranlagung 2020 weder bei der Veranlagung 2019 noch bei der Veranlagung 2018 berücksichtigt werden, können sie nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 6, ab dem Veranlagungszeitraum 2021 abgezogen werden (Verlustabzug).
Wird bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr das Wahlrecht ausgeübt, den Verlust aus der Veranlagung 2021 rückzutragen (Paragraph 124 b, Ziffer 355, Litera b,), sind die vorstehenden Bestimmungen, soweit sie das Jahr 2020, 2019 und 2018 betreffen, auf das Jahr 2021, 2020 und 2019 zu beziehen.

Im RIS seit

18.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20011281

Dokumentnummer

NOR40226541

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