Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
18.09.2020
Außerkrafttretensdatum
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
3. Abschnitt
Verlustrücktrag
§ 6.Paragraph 6,
Die nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage verbleibenden Verluste des Jahres 2020 können nach Maßgabe der § 124b Z 355 EStG 1988 sowie § 26c Z 76 KStG 1988 in das Jahr 2019 rückgetragen werden. Die erfolgte Berücksichtigung der COVID-19-Rücklage bleibt dadurch unberührt. Die nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage verbleibenden Verluste des Jahres 2020 können nach Maßgabe der Paragraph 124 b, Ziffer 355, EStG 1988 sowie Paragraph 26 c, Ziffer 76, KStG 1988 in das Jahr 2019 rückgetragen werden. Die erfolgte Berücksichtigung der COVID-19-Rücklage bleibt dadurch unberührt.
Im RIS seit
18.09.2020
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Gesetzesnummer
20011281
Dokumentnummer
NOR40226540