Bundesrecht konsolidiert

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Vertrauenswürdigkeitsprüfungs-Verordnung § 1

Kurztitel

Vertrauenswürdigkeitsprüfungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 402/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

17.09.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VWP-V

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Paragraph eins,

Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung umfasst die Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich zu den folgenden Themenbereichen:

  1. Ziffer eins
    zum Bediensteten
    1. Litera a
      Name, Titel und akademischer Grad, Wohnsitz, Staatsbürgerschaft, Geburtsort und -datum, Geschlecht, berufliche Tätigkeit und Nebenbeschäftigung, Ausbildung, religiöse Überzeugung;
    2. Litera b
      Sozialversicherungsnummer, Identitätsdokumente, Familienstand;
    3. Litera c
      Wehrdienstleistungen sowie Wehrersatzdienstleistungen im In- und Ausland;
    4. Litera d
      anhängige gerichtliche Strafverfahren, noch nicht getilgte gerichtliche Verurteilungen und vorbeugende Maßnahmen sowie sonstige strafrechtliche Maßnahmen, jeweils mit Relevanz für den polizeilichen Staatsschutz;
    5. Litera e
      anhängige Verwaltungsstrafverfahren, noch nicht getilgte verwaltungsbehördliche Strafen und verwaltungsbehördliche Maßnahmen, jeweils mit Relevanz für den polizeilichen Staatsschutz;
    6. Litera f
      anhängige Disziplinarverfahren und noch nicht getilgte Disziplinarstrafen, jeweils mit Relevanz für den polizeilichen Staatsschutz;
    7. Litera g
      Kontakte zu Personen, Gruppierungen, Organisationen, Nachrichten- und Geheimdiensten oder Bewegungen, bei denen sich eine Aufgabe auf dem Gebiet des Staatsschutzes stellen könnte;
    8. Litera h
      Aufenthalte in oder Beziehungen zu fremden Staaten, jeweils mit Relevanz für den polizeilichen Staatsschutz;
    9. Litera i
      Vermögensverhältnisse und finanzielle Verbindlichkeiten;
    10. Litera j
      Erkrankungen sowie Abhängigkeiten von Alkohol und Suchtmitteln;
    11. Litera k
      öffentlich sichtbare Nutzung von Online-Diensten, insbesondere Social Media-Plattformen, Internet-Foren oder eigenen Websites,
  2. Ziffer 2
    zu Eltern, Ehegatten, eingetragenem Partner, Lebenspartnern sowie zu mit dem Bediensteten im selben Haushalt lebenden Personen über 18 Jahren die Themenbereiche a), d), g) und h).

Schlagworte

Geburtsdatum, Inland, Nachrichtendienst

Im RIS seit

18.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20011280

Dokumentnummer

NOR40226528

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