Bundesrecht konsolidiert

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Interventionsverordnung 2020 § 6

Kurztitel

Interventionsverordnung 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 343/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.08.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IntV 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Kriterien für Schutzmaßnahmen, Maßnahmenkatalog

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hat die zuständige Behörde die im gesamtstaatlichen Notfallplan gemäß Paragraph 118, Absatz eins, StrSchG 2020 enthaltenen allgemeinen Kriterien, falls diese jedoch nicht anwendbar sind, die operationellen Kriterien heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Der Maßnahmenkatalog gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, StrSchG 2020 hat die in Anlage 2 angeführten Schutzmaßnahmen zu enthalten und dient als Grundlage für die Festlegung von Schutzmaßnahmen durch die zuständige Behörde. Bei der Ausarbeitung dieses Maßnahmenkataloges sind Interessenträgerinnen/Interessenträger einzubeziehen.

Im RIS seit

05.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20011252

Dokumentnummer

NOR40225660

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