Bundesrecht konsolidiert

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Interventionsverordnung 2020 § 4

Kurztitel

Interventionsverordnung 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 343/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.08.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IntV 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

2. Teil
Interventionen in einer Notfallexpositionssituation

Referenzwerte

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Der Referenzwert für die Exposition der Bevölkerung in Notfallexpositionssituationen beträgt 100 Millisievert effektive Dosis pro Jahr.
  2. Absatz 2,Der Referenzwert für die berufsbedingte Notfallexposition von Notfalleinsatzkräften beträgt
    1. Ziffer eins
      für die Rettung von Menschenleben 250 Millisievert effektive Dosis;
    2. Ziffer 2
      für die Abwehr einer akuten Gefahr für Personen oder zur Verhinderung einer wesentlichen Schadensausweitung 100 Millisievert effektive Dosis;
    3. Ziffer 3
      für den Schutz von Sachwerten 20 Millisievert effektive Dosis;
    4. Ziffer 4
      für die Gesamtdosis während der Lebenszeit 250 Millisievert effektive Dosis.
  3. Absatz 3,Der Referenzwert für die Exposition von Personen, die als Helferinnen/Helfer Schutzmaßnahmen in Notfallexpositionssituationen durchführen, jedoch keine Notfalleinsatzkräfte sind, beträgt 20 Millisievert effektive Dosis.
  4. Absatz 4,Der Referenzwert für die Exposition von Personen, die dringend notwendige Arbeiten in einer Notfallexpositionssituation durchführen, beträgt
    1. Ziffer eins
      für die Rettung von Menschenleben 250 Millisievert effektive Dosis;
    2. Ziffer 2
      für den akuten Schutz der Bevölkerung 20 Millisievert effektive Dosis;
    3. Ziffer 3
      für andere dringend notwendige Arbeiten zehn Millisievert effektive Dosis.

Im RIS seit

05.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20011252

Dokumentnummer

NOR40225658

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