Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.08.2020
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AllgStrSchV 2020
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Dosisgrenzwerte für die Exposition der Bevölkerung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Für die Summe der jährlichen Expositionen einer Einzelperson der Bevölkerung aus allen Tätigkeiten gelten die in Abs. 2 und 3 festgelegten Grenzwerte.Für die Summe der jährlichen Expositionen einer Einzelperson der Bevölkerung aus allen Tätigkeiten gelten die in Absatz 2 und 3 festgelegten Grenzwerte.
(2)Absatz 2,Der Grenzwert der effektiven Dosis beträgt ein Millisievert im Kalenderjahr.
(3)Absatz 3,Unbeschadet des Grenzwertes für die effektive Dosis gemäß Abs. 2 gelten folgende Grenzwerte der Organ-Äquivalentdosis:Unbeschadet des Grenzwertes für die effektive Dosis gemäß Absatz 2, gelten folgende Grenzwerte der Organ-Äquivalentdosis:
für die Augenlinse 15 Millisievert im Kalenderjahr;
für die Haut 50 Millisievert im Kalenderjahr, wobei dieser Wert gemittelt über eine beliebige Hautfläche von einem Quadratzentimeter gilt, unabhängig von der exponierten Fläche.
Im RIS seit
04.08.2020
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20011249
Dokumentnummer
NOR40225408