Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 § 6

Kurztitel

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 339/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.08.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AllgStrSchV 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Dosisgrenzwerte für die Exposition der Bevölkerung

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Für die Summe der jährlichen Expositionen einer Einzelperson der Bevölkerung aus allen Tätigkeiten gelten die in Absatz 2 und 3 festgelegten Grenzwerte.
  2. Absatz 2,Der Grenzwert der effektiven Dosis beträgt ein Millisievert im Kalenderjahr.
  3. Absatz 3,Unbeschadet des Grenzwertes für die effektive Dosis gemäß Absatz 2, gelten folgende Grenzwerte der Organ-Äquivalentdosis:
    1. Ziffer eins
      für die Augenlinse 15 Millisievert im Kalenderjahr;
    2. Ziffer 2
      für die Haut 50 Millisievert im Kalenderjahr, wobei dieser Wert gemittelt über eine beliebige Hautfläche von einem Quadratzentimeter gilt, unabhängig von der exponierten Fläche.

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225408

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