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Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 Anl. 18

Kurztitel

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 339/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 18

Inkrafttretensdatum

01.08.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AllgStrSchV 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anlage 18

Zu den Paragraphen 79, Absatz eins, Ziffer 2,, 80 Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 4 und 5, 81 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 3 und 82 Absatz eins,

Strahlenschutzausbildungen

Mindestens die Hälfte der jeweiligen Ausbildung muss in Form von Präsenzveranstaltungen erfolgen, der Rest kann in Form von Webinaren abgehalten werden.

A. Strahlenschutzausbildung gemäß Paragraph 79, für medizinische Expositionen

  1. Ziffer eins
    Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 25 Stunden, davon vier Stunden Übungen:
    • Strichaufzählung
      Grundlagen der Kernphysik
    • Strichaufzählung
      Physik der ionisierenden Strahlung
    • Strichaufzählung
      Strahlenquellen
    • Strichaufzählung
      Grundlagen der Strahlenbiologie
    • Strichaufzählung
      Strahlenschäden, einschließlich Vorbeugung und Erkennung
    • Strichaufzählung
      Dosimetrie
    • Strichaufzählung
      Grundlagen des Strahlenschutzes
    • Strichaufzählung
      Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
    • Strichaufzählung
      Messgeräte
    • Strichaufzählung
      ärztliche Untersuchungen und Dosisermittlung gemäß Strahlenschutzrecht
    • Strichaufzählung
      Strahlenunfälle, Erste Hilfe
    • Strichaufzählung
      Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisermittlung

Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Ziffer 2,, 3 oder 4.

  1. Ziffer 2
    Spezielle Ausbildung hinsichtlich diagnostischer und interventionsradiologischer Verfahren mit Röntgenstrahlung im Ausmaß von mindestens 14 Stunden, davon drei Stunden Übungen:
    • Strichaufzählung
      Röntgeneinrichtungen für Diagnostik und interventionelle Radiologie
    • Strichaufzählung
      Strahlenexposition von strahlenexponierten Arbeitskräften, Patientinnen/Patienten und sonstigen Personen; Ermittlung der Strahlenexposition
    • Strichaufzählung
      Schutzmaßnahmen für strahlenexponierte Arbeitskräfte, Patientinnen/Patienten und sonstige Personen
    • Strichaufzählung
      diagnostische Referenzwerte
    • Strichaufzählung
      Qualitätssicherungsmaßnahmen
    • Strichaufzählung
      Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen für Diagnostik und interventionelle Radiologie, Qualitätsprüfungen

  1. Ziffer 3
    Spezielle Ausbildung hinsichtlich diagnostischer und therapeutischer Verfahren mit offenen radioaktiven Stoffen im Ausmaß von mindestens 14 Stunden, davon vier Stunden Übungen:
    • Strichaufzählung
      Einrichtungen für Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen
    • Strichaufzählung
      Strahlenexposition von strahlenexponierten Arbeitskräften, Patientinnen/Patienten und sonstigen Personen; Ermittlung der Strahlenexposition
    • Strichaufzählung
      Schutzmaßnahmen für strahlenexponierte Arbeitskräfte, Patientinnen/Patienten und sonstige Personen
    • Strichaufzählung
      Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
    • Strichaufzählung
      rechtliche Bestimmungen für die Freigabe und Ableitung von offenen radioaktiven Stoffen sowie für radioaktive Abfälle
    • Strichaufzählung
      Strahlenunfälle mit äußerer Kontamination und Inkorporation, Erste Hilfe
    • Strichaufzählung
      Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen
    • Strichaufzählung
      Diagnostische Referenzwerte
    • Strichaufzählung
      Qualitätssicherungsmaßnahmen
    • Strichaufzählung
      Übungen: Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung, Qualitätsprüfungen

  1. Ziffer 4
    Spezielle Ausbildung hinsichtlich therapeutischer Verfahren mit ionisierender Strahlung, ausgenommen jener mit offenen radioaktiven Stoffen, im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden, davon vier Stunden Übungen:
    • Strichaufzählung
      Röntgeneinrichtungen für Therapie
    • Strichaufzählung
      sonstige Strahlengeneratoren für Therapie
    • Strichaufzählung
      umschlossene radioaktive Quellen für Therapie
    • Strichaufzählung
      Kalibrierung von Strahlenquellen
    • Strichaufzählung
      Strahlenexposition von strahlenexponierten Arbeitskräften, Patientinnen/Patienten und sonstigen Personen; Ermittlung der Strahlenexposition
    • Strichaufzählung
      Schutzmaßnahmen für strahlenexponierte Arbeitskräfte, Patientinnen/Patienten und sonstige Personen
    • Strichaufzählung
      Qualitätssicherungsmaßnahmen
    • Strichaufzählung
      Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen und sonstigen Strahlengeneratoren für Therapie sowie bei Tätigkeiten mit umschlossenen radioaktiven Quellen, Prüfung von umschlossenen radioaktiven Quellen auf Dichtheit, Qualitätsprüfungen

B. Strahlenschutzausbildung gemäß Paragraph 79, für die Veterinärmedizin

  1. Ziffer eins
    Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 22 Stunden, davon vier Stunden Übungen:
    • Strichaufzählung
      Grundlagen der Kernphysik
    • Strichaufzählung
      Physik der ionisierenden Strahlung
    • Strichaufzählung
      Strahlenquellen
    • Strichaufzählung
      Grundlagen der Strahlenbiologie
    • Strichaufzählung
      Strahlenschäden, einschließlich Vorbeugung und Erkennung
    • Strichaufzählung
      Dosimetrie
    • Strichaufzählung
      Grundlagen des Strahlenschutzes
    • Strichaufzählung
      Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
    • Strichaufzählung
      Messgeräte
    • Strichaufzählung
      ärztliche Untersuchungen und Dosisermittlung gemäß Strahlenschutzrecht
    • Strichaufzählung
      Strahlenunfälle, Erste Hilfe
    • Strichaufzählung
      Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisermittlung

Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Ziffer 2,, 3 oder 4.

  1. Ziffer 2
    Spezielle Ausbildung hinsichtlich diagnostischer und interventionsradiologischer Verfahren mit Röntgenstrahlung im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden, davon zwei Stunden Übungen:
    • Strichaufzählung
      Röntgeneinrichtungen für Diagnostik und interventionelle Radiologie
    • Strichaufzählung
      Strahlenexposition von strahlenexponierten Arbeitskräften und sonstigen Personen; Ermittlung der Strahlenexposition
    • Strichaufzählung
      Schutzmaßnahmen für strahlenexponierte Arbeitskräfte und sonstige Personen
    • Strichaufzählung
      Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen für Diagnostik und interventionelle Radiologie

  1. Ziffer 3
    Spezielle Ausbildung hinsichtlich diagnostischer und therapeutischer Verfahren mit offenen radioaktiven Stoffen im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden, davon zwei Stunden Übungen:
    • Strichaufzählung
      Einrichtungen für Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen
    • Strichaufzählung
      Strahlenexposition von strahlenexponierten Arbeitskräften und sonstigen Personen; Ermittlung der Strahlenexposition
    • Strichaufzählung
      Schutzmaßnahmen für strahlenexponierte Arbeitskräfte und sonstige Personen
    • Strichaufzählung
      Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
    • Strichaufzählung
      rechtliche Bestimmungen für die Freigabe und Ableitung von offenen radioaktiven Stoffen sowie für radioaktive Abfälle
    • Strichaufzählung
      Strahlenunfälle mit äußerer Kontamination und Inkorporation, Erste Hilfe
    • Strichaufzählung
      Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen
    • Strichaufzählung
      Qualitätssicherungsmaßnahmen
    • Strichaufzählung
      Übungen: Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung

  1. Ziffer 4
    Spezielle Ausbildung hinsichtlich therapeutischer Verfahren mit ionisierender Strahlung, ausgenommen jener mit offenen radioaktiven Stoffen, im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden, davon zwei Stunden Übungen:
    • Strichaufzählung
      Röntgeneinrichtungen für Therapie
    • Strichaufzählung
      sonstige Strahlengeneratoren für Therapie
    • Strichaufzählung
      umschlossene radioaktive Quellen für Therapie
    • Strichaufzählung
      Kalibrierung von Strahlenquellen
    • Strichaufzählung
      Strahlenexposition von strahlenexponierten Arbeitskräften und sonstigen Personen; Ermittlung der Strahlenexposition
    • Strichaufzählung
      Schutzmaßnahmen für strahlenexponierte Arbeitskräfte und sonstige Personen
    • Strichaufzählung
      Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen und sonstigen Strahlengeneratoren für Therapie sowie bei Tätigkeiten mit umschlossenen radioaktiven Quellen, Prüfung von umschlossenen radioaktiven Quellen auf Dichtheit

C. Strahlenschutzausbildung gemäß Paragraph 80, sowie Strahlenschutzausbildung gemäß Paragraph 81, für Strahlenschutzbeauftragte in Entsorgungsanlagen

  1. Ziffer eins
    Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 18 Stunden, davon vier Stunden Übungen:
    • Strichaufzählung
      Grundlagen der Kernphysik
    • Strichaufzählung
      Physik der ionisierenden Strahlung
    • Strichaufzählung
      Strahlenquellen
    • Strichaufzählung
      Strahlenschäden, einschließlich Vorbeugung und Erkennung
    • Strichaufzählung
      Dosimetrie
    • Strichaufzählung
      Grundlagen des Strahlenschutzes
    • Strichaufzählung
      Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
    • Strichaufzählung
      Messgeräte
    • Strichaufzählung
      ärztliche Untersuchungen und Dosisermittlung gemäß Strahlenschutzrecht
    • Strichaufzählung
      Strahlenunfälle, Erste Hilfe
    • Strichaufzählung
      Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisermittlung

Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Ziffer 2 bis 4.

  1. Ziffer 2
    Spezielle Ausbildung hinsichtlich Tätigkeiten mit Strahlengeneratoren und umschlossenen radioaktiven Quellen im Ausmaß von mindestens 15 Stunden, davon drei Stunden Übungen:
    • Strichaufzählung
      Einrichtungen für die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung/Materialanalyse
    • Strichaufzählung
      Messeinrichtungen für Dicke, Dichte und Flächengewicht
    • Strichaufzählung
      Füllstandsanzeiger
    • Strichaufzählung
      Elektronenstrahl-Schweißgeräte und -Verdampfer
    • Strichaufzählung
      sonstige Strahlenquellen
    • Strichaufzählung
      Strahlenexposition von strahlenexponierten Arbeitskräften und sonstigen Personen; Ermittlung der Strahlenexposition
    • Strichaufzählung
      Schutzmaßnahmen für strahlenexponierte Arbeitskräfte und sonstige Personen
    • Strichaufzählung
      Qualitätssicherungsmaßnahmen
    • Strichaufzählung
      Übungen: Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Strahlengeneratoren und umschlossenen radioaktiven Quellen, Qualitätskontrolle

  1. Ziffer 3
    Spezielle Ausbildung hinsichtlich Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden, davon fünf Stunden Übungen:
    • Strichaufzählung
      Anwendung von offenen radioaktiven Stoffen
    • Strichaufzählung
      Strahlenexposition von strahlenexponierten Arbeitskräften und sonstigen Personen; Ermittlung der Strahlenexposition
    • Strichaufzählung
      Schutzmaßnahmen für strahlenexponierte Arbeitskräfte und sonstige Personen
    • Strichaufzählung
      Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
    • Strichaufzählung
      rechtliche Bestimmungen für die Freigabe und Ableitung von offenen radioaktiven Stoffen sowie für radioaktive Abfälle
    • Strichaufzählung
      Strahlenunfälle mit äußerer Kontamination und Inkorporation, Erste Hilfe
    • Strichaufzählung
      Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen
    • Strichaufzählung
      Qualitätssicherungsmaßnahmen
    • Strichaufzählung
      Übungen: Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontaminationen, Dekontaminierung, Qualitätskontrolle

  1. Ziffer 4
    Spezielle Ausbildung hinsichtlich Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien im Ausmaß von mindestens 15 Stunden, davon fünf Stunden Übungen:
    • Strichaufzählung
      Grundlagen des Strahlenschutzes
    • Strichaufzählung
      Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien
    • Strichaufzählung
      Rechtsvorschriften für natürlich vorkommende radioaktive Materialien
    • Strichaufzählung
      Vorkommen und Verwendung von natürlichen Strahlenquellen (zumindest Uran, Thorium, Radon und Radium)
    • Strichaufzählung
      Messgeräte
    • Strichaufzählung
      Bewertung von Grenzwerten
    • Strichaufzählung
      Klassifizierung von natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien in Bezug auf die Freigabefähigkeit (eingeschränkt, uneingeschränkt)
    • Strichaufzählung
      Überblick über Deponien, die zur Einlagerung von natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien geeignet sind (Deponieparameter)
    • Strichaufzählung
      Übungen: Dosisleistungsmessung, Messung der Aktivitätskonzentration, Dosisermittlung

  1. Ziffer 5
    Hinsichtlich Tätigkeiten mit hoch radioaktiven umschlossenen Quellen ergänzend zur speziellen Ausbildung gemäß Ziffer 2, eine zusätzliche Ausbildung im Ausmaß von mindestens acht Stunden, davon zwei Stunden Übungen:
    • Strichaufzählung
      Einsatzbereiche von hoch radioaktiven umschlossenen Quellen
    • Strichaufzählung
      Dosisermittlung
    • Strichaufzählung
      Risikobetrachtungen
    • Strichaufzählung
      Maßnahmen bei Störfällen
    • Strichaufzählung
      Übungen: Rechenübungen

D. Strahlenschutzausbildung gemäß Paragraph 81, für Strahlenschutzbeauftragte für Forschungsreaktoren

Ausbildung im Ausmaß von mindestens 60 Stunden:

  • Strichaufzählung
    Grundlagen der Kernphysik
  • Strichaufzählung
    Physik der ionisierenden Strahlung
  • Strichaufzählung
    Grundlagen des Strahlenschutzes
  • Strichaufzählung
    Grundlagen der Strahlenbiologie
  • Strichaufzählung
    Dosimetrie
  • Strichaufzählung
    Reaktorphysik
  • Strichaufzählung
    Grundlagen der Reaktortechnik und Reaktorsicherheit
  • Strichaufzählung
    Tätigkeiten mit radioaktiven Quellen
  • Strichaufzählung
    rechtliche Bestimmungen für die Freigabe und Ableitung sowie für radioaktive Abfälle
  • Strichaufzählung
    nationale und internationale Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes und der nuklearen Sicherheit
  • Strichaufzählung
    Messgeräte
  • Strichaufzählung
    Strahlen- und Emissionsüberwachung
  • Strichaufzählung
    Brandschutz
  • Strichaufzählung
    Notfallvorsorge (insbesondere anlageninterne)
  • Strichaufzählung
    Zugangskontrollen

Schlagworte

Personenermittlung, Strahlenüberwachung

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225548

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