Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsverordnung land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.09.2020
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GGBV-lof
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Beförderung in Tanks oder über größere Strecken
§ 2.Paragraph 2,
Bei der Beförderung gefährlicher Güter in Tanks gemäß 1.2.1 ADR oder in einem Umkreis um den Ausgangsort von mehr als 100 km (Luftlinie) sind die Bestimmungen des GGBG unabhängig von dessen § 3 Abs. 1 Z 6 lit. a) 3. Anstrich einzuhalten. Bei der Beförderung gefährlicher Güter in Tanks gemäß 1.2.1 ADR oder in einem Umkreis um den Ausgangsort von mehr als 100 km (Luftlinie) sind die Bestimmungen des GGBG unabhängig von dessen Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a,) 3. Anstrich einzuhalten.
Im RIS seit
29.07.2020
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020
Gesetzesnummer
20011239
Dokumentnummer
NOR40225139