Bundesrecht konsolidiert

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EpiG-Berechnungsverordnung § 3

Kurztitel

EpiG-Berechnungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 329/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 151/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

09.04.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Berechnung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.
  2. Absatz 2,Bei der Berechnung des Ist-Einkommens kann der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt.
  3. Absatz 3,Kann der Verdienstentgang nach Absatz eins, mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem um etwaige außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände gemäß Paragraph 4, Absatz 3, anzupassenden Betrag, um den das Ersatzzieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.
  4. Absatz 4,Kann der Verdienstentgang nach Absatz 3, mangels ermittelbaren Ersatzzieleinkommens nicht bestimmt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemachte voraussichtliche wirtschaftliche Einkommen während jener vollen Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat, das Ist-Einkommen während dieser Kalendermonate übersteigt.
  5. Absatz 5,Bei der Berechnung des Verdienstentgangs anhand der vorstehenden Absätze sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben oder aus einer planmäßigen oder behördlich gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, 3, oder 5 EpiG verfügten Niederlegung des Betriebs in den gegenständlichen Zeiträumen resultieren, herauszurechnen.
  6. Absatz 6,Abweichend von Absatz eins, kann der Verdienstentgang für Kleinunternehmer gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, auf Antrag mit einem Betrag von 86 Euro für jeden Tag der Erwerbsbehinderung festgesetzt werden.
  7. Absatz 7,Abweichend von Absatz eins, kann der Verdienstentgang für den Fall, dass die Erwerbsbehinderung aufgrund angemessener zusätzlicher, vom Antragsteller getroffener Maßnahmen mit Ausnahme der Kosten dieser Maßnahmen keine Auswirkungen auf den Verdienst des Antragstellers hatte, auf Antrag in der Höhe der Kosten dieser Maßnahmen festgesetzt werden.

Schlagworte

Steuerberaterkosten, Wirtschaftsprüferkosten

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022

Gesetzesnummer

20011233

Dokumentnummer

NOR40243682

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