Bundesrecht konsolidiert

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NPO-Fonds-Richtlinienverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NPO-Fonds-Richtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 300/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

06.07.2020

Außerkrafttretensdatum

10.08.2020

Abkürzung

NPO-FondsRLV

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

2. Abschnitt
Persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung

Zulässige förderwerbende Organisationen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Zulässige förderwerbende Organisationen (förderbare Organisationen) sind
    1. Ziffer eins
      Non-Profit-Organisationen („NPO“),
    2. Ziffer 2
      freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände unbeschadet ihrer rechtlichen Stellung,
    3. Ziffer 3
      gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt, und
    4. Ziffer 4
      Rechtsträger, an denen förderbare Organisationen nach Ziffer eins, bis 3 beteiligt sind („Beteiligungsorganisation“),

    soweit sie nicht unter Paragraph 5, fallen.

  2. Absatz 2,Eine NPO ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Person, Personenvereinigung, Körperschaft oder Vermögensmasse, welche die Voraussetzungen der Paragraphen 34 bis 47 des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, erfüllt. Diese Voraussetzung gilt trotz Satzungsmängel (Paragraph 41, BAO) auch dann als erfüllt, wenn erkennbar gemeinnützige Zwecke verfolgt werden und es sich nicht um schwerwiegende Mängel handelt, sofern innerhalb von sechs Monaten nach Aufforderung die Satzung an die Erfordernisse der BAO angepasst wird.
  3. Absatz 3,Eine Beteiligungsorganisation ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Person, Personenvereinigung, Körperschaft oder Vermögensmasse, an denen eine förderbare Organisation nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% beteiligt ist und die im Fall einer solchen Beteiligung einer NPO durch ihre Tätigkeit dazu beiträgt, dass die NPO ihren gemeinnützigen Zweck erfüllt.
  4. Absatz 4,Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen nachfolgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
    1. Ziffer eins
      Die Tätigkeiten der förderbaren Organisation werden in Österreich gesetzt, soweit es sich nicht um gemeinnützige Rechtsträger aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, EZA-Gesetz handelt.
    2. Ziffer 2
      Die förderbare Organisation besteht nachweisbar zumindest seit 10. März 2020 bzw. wurde nachweisbar vor dem 10. März 2020 errichtet.
    3. Ziffer 3
      Der Sitz der förderbaren Organisation liegt in Österreich.
    4. Ziffer 4
      Die förderbare Organisation ist durch einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten Einnahmenausfall beeinträchtigt.
    5. Ziffer 5
      Die förderbare Organisation darf zum 10. März 2020 nicht materiell insolvent gewesen sein, weil beispielsweise eine positive Fortbestehensprognose vorgelegen ist.
    6. Ziffer 6
      Über die förderbare Organisation dürfen in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftigen Finanzstrafen (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbußen nach dem Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005, idgF, aufgrund von vorsätzlich begangenen Taten verhängt worden sein.
    7. Ziffer 7
      Die förderbare Organisation hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch die Förderung zu deckenden förderbaren Kosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

20011211

Dokumentnummer

NOR40224338

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