Bundesrecht konsolidiert

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Sicherstellung der Arzneimittelversorgung § 2

Kurztitel

Sicherstellung der Arzneimittelversorgung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 30/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Bei Wegfall der Einschränkung der Vertriebsfähigkeit einer verschreibungspflichtigen Arzneispezialität im Inland hat der Zulassungsinhaber dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen dies unverzüglich mitzuteilen. Paragraph eins, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat dies zu überprüfen und bei Wegfall der Einschränkung der Vertriebsfähigkeit unverzüglich die Löschung der betreffenden Arzneispezialität aus der Liste gemäß Paragraph eins, Absatz 3, vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Kommt der Zulassungsinhaber seiner Verpflichtung gemäß Absatz eins, nicht nach, kann das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen nach Überprüfung eine amtswegige Löschung vornehmen.

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020

Gesetzesnummer

20010928

Dokumentnummer

NOR40220864

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2020/30/P2/NOR40220864

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