Bundesrecht konsolidiert

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Fertigungsmesstechnik-Ausbildungsordnung § 12

Kurztitel

Fertigungsmesstechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 277/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Evaluierung

Paragraph 12,

 Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Fertigungsmesstechnik ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 30. Juni 2026 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes Fertigungsmesstechnik in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß Paragraph 31, Absatz 7, des Berufsausbildungsgesetzes vorzugehen.

Im RIS seit

25.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2020

Gesetzesnummer

20011203

Dokumentnummer

NOR40224174

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