Bundesrecht konsolidiert

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Fertigungsmesstechnik-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Fertigungsmesstechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 277/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Fertigungsmesstechnik

Paragraph eins,
    1. Ziffer eins
      Produktmessung,
    2. Ziffer 2
      Produktionssteuerung.
  1. Absatz 2,In die Ausbildung im Lehrberuf Fertigungsmesstechnik kann bis zum Ablauf des 31. August 2027 eingetreten werden.
  2. Absatz 3,Der Lehrbetrieb hat neben dem allgemeinen Teil einen Schwerpunkt zu vermitteln.
  3. Absatz 4,Eine Kombination mit anderen Schwerpunkten ist nicht möglich, es können aber einzelne Fertigkeiten und Kenntnisse anderer Schwerpunkte zusätzlich ausgebildet werden.
  4. Absatz 5,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fertigungsmesstechniker, Fertigungsmesstechnikerin) zu bezeichnen.

Im RIS seit

25.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2020

Gesetzesnummer

20011203

Dokumentnummer

NOR40224163

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