Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Buchbindetechnik und Postpresstechnologie-Ausbildungsordnung § 5

Kurztitel

Buchbindetechnik und Postpresstechnologie-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 274/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Technologie, Fachkunde und Angewandte Mathematik.
  3. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Im RIS seit

25.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2020

Gesetzesnummer

20011202

Dokumentnummer

NOR40224142

Navigation im Suchergebnis