Bundesrecht konsolidiert

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Erklärung des Kollektivvertrages für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) zur Satzung § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erklärung des Kollektivvertrages für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) zur Satzung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 271/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 92/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 92/2021

Titel

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend, mit der der Kollektivvertrag für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) zur Satzung erklärt wird
StF: BGBl. II Nr. 271/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend ist gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend hat mit Beschluss vom 18. Juni 2020 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:

Im RIS seit

22.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2021

Gesetzesnummer

20011200

Dokumentnummer

NOR40224091

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