Sonderbestimmung für die Leitung einer Bildungsregion
§ 4.Paragraph 4,
Gemäß § 226 Abs. 2 und § 273 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sowie § 48s Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, sind die Leiterinnen und Leiter einer Bildungsregion verpflichtet, in einem Zeitraum von vier Jahren und sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Bestellung als Leiterinnen und Leiter einer Bildungsregion den Lehrgang für Bedienstete des Schulqualitätsmanagements sowie spezifische Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 50 Stunden zu absolvieren. Gemäß Paragraph 226, Absatz 2 und Paragraph 273, Absatz 6, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sowie Paragraph 48 s, Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, sind die Leiterinnen und Leiter einer Bildungsregion verpflichtet, in einem Zeitraum von vier Jahren und sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Bestellung als Leiterinnen und Leiter einer Bildungsregion den Lehrgang für Bedienstete des Schulqualitätsmanagements sowie spezifische Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 50 Stunden zu absolvieren.