Bundesrecht konsolidiert

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Jachtverordnung § 30

Kurztitel

Jachtverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 205/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

09.05.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JachtVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Praktische Prüfung

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Die praktische Prüfung im Geltungsbereich gemäß Paragraph 14, hat den Anforderungen gemäß Anlage 11, das Protokoll den Mindestinhalt nach dem Muster gemäß Anlage 12 zu enthalten.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, wird die praktische Prüfung für die Erlangung eines Internationalen Zertifikates für den Fahrtbereich 3 durch die seemännische Praxis gemäß Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 3, ersetzt.
  3. Absatz 3,Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Zwischen der theoretischen Prüfung und der praktischen Prüfung bzw. dem Nachweis der seemänischen Praxis für die Erlangung eines Internationalen Zertifikates für den Fahrtbereich 3 (Absatz 2,) dürfen nicht mehr als drei Jahre liegen. Nach Ablauf dieser Frist ist die theoretische Prüfung zu wiederholen.
  4. Absatz 4,Wird die theoretische Prüfung für den Fahrtbereich 3 vor der praktischen Prüfung für den Fahrtbereich 2 abgelegt, muss der Nachweis der seemännischen Praxis als Ersatz für die praktische Prüfung für den Fahrtbereich 3 binnen drei Jahren nach erfolgreich absolvierter praktischer Prüfung für den Fahrtbereich 2 erfolgen.

Im RIS seit

11.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

20011169

Dokumentnummer

NOR40223212

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