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COVID-19-Risikogruppe-Verordnung § 2

Kurztitel

COVID-19-Risikogruppe-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 203/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

06.05.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Medizinische Indikationen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Medizinische Indikationen für die Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe nach Paragraph 735, Absatz eins, ASVG bzw. Paragraph 258, Absatz eins, B-KUVG sind:
    1. Ziffer eins
      fortgeschrittene funktionelle oder strukturelle chronische Lungenkrankheiten, welche eine dauerhafte, tägliche, duale Medikation benötigen, wie
      1. Litera a
        pulmonale Hypertonien,
      2. Litera b
        Mucoviscidosen/zystische Fibrosen sowie
      3. Litera c
        COPD im fortgeschrittenen Stadium GOLD römisch drei ab Patientengruppe C;
    2. Ziffer 2
      chronische Herzerkrankungen mit Endorganschaden, die dauerhaft therapiebedürftig sind, wie
      1. Litera a
        ischämische Herzerkrankungen sowie
      2. Litera b
        Herzinsuffizienzen;
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        aktive Krebserkrankungen mit einer jeweils innerhalb der letzten sechs Monate erfolgten onkologischen Pharmakotherapie (Chemotherapie, Biologika) und/oder einer erfolgten Strahlentherapie sowie
      2. Litera b
        metastasierende Krebserkrankungen auch ohne laufende Therapie;
    4. Ziffer 4
      Erkrankungen, die mit einer dauerhaften und relevanten Immunsuppression behandelt werden müssen, wie
    5. Litera a
      Knochenmarkstransplantation innerhalb der letzten zwei Jahre oder unter einer immunsuppressiven Therapie oder mit Graft vs Host Disease,
      1. Litera b
        Organtransplantation innerhalb des letzten Jahres oder unter einer immunsuppressiven Therapie oder mit Graft vs Host Disease,
      2. Litera c
        dauernde Kortisontherapie > 20 mg bzw. Prednisonäquivalent/Tag länger als zwei Wochen,
      3. Litera d
        Immunsuppression mit Cyclosporin, Tacrolimus, Mycophenolat Azathioprin, Methotrexat Tyrosinkinaseinhibitoren, laufender Biologikatherapie (bei nicht onkologischer Diagnose) sowie
      4. Litera e
        HIV mit hoher Viruslast;
    6. Ziffer 5
      fortgeschrittene chronische Nierenerkrankungen wie
      1. Litera a
        chronische Niereninsuffizienz mit glomerulärer Filtrationsrate < 45 ml/min,
      2. Litera b
        bei Nierenersatztherapie sowie
      3. Litera c
        bei St.p. Nierentransplantation;
    7. Ziffer 6
      chronische Lebererkrankungen mit Organumbau und dekompensierter Leberzirrhose ab Childs-Stadium B;
    8. Ziffer 7
      ausgeprägte Adipositas ab dem Adipositas Grad römisch drei mit einem BMI >= 40;
    9. Ziffer 8
      Diabetes mellitus
      1. Litera a
        Typ römisch eins mit regelmäßig erhöhtem HBA1c > 7,5%,
      2. Litera b
        Typ römisch zwei mit regelmäßig erhöhtem HBA1c > 8,5%,
      3. Litera c
        Typ römisch eins oder römisch zwei mit Endorganschäden;
    10. Ziffer 9
      arterielle Hypertonie mit bestehenden Endorganschäden, insbesondere chronische Herz- oder Niereninsuffizienz, oder nicht kontrollierbarer Blutdruckeinstellung.
  2. Absatz 2,Abgesehen von den in Absatz eins, genannten medizinischen Indikationen ist die Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attests nur dann zulässig, wenn sonstige schwere Erkrankungen mit funktionellen oder körperlichen Einschränkungen vorliegen, die einen ebenso schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 wie bei den in Absatz eins, gelisteten Krankheitsbildern annehmen lassen. Dies ist von dem/der das COVID-19-Risiko-Attest ausstellenden Arzt/Ärztin in seinen/ihren Aufzeichnungen entsprechend zu begründen und zu dokumentieren.

Schlagworte

Herzinsuffizienz

Im RIS seit

07.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2020

Gesetzesnummer

20011167

Dokumentnummer

NOR40223151

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