Bundesrecht konsolidiert

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COVID-19-Maßnahmenverordnung § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Maßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 197/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

21.09.2020

Außerkrafttretensdatum

24.09.2020

Abkürzung

COVID-19-MV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Ausnahmen

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, Artikel römisch fünf, Ziffer 2, der 5. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975, und Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, sowie land- und forstwirtschaftliche Schulen,
    2. Ziffer 2
      Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, und Privatuniversitätengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, Fachhochschulen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, und Pädagogische Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,,
    3. Ziffer 3
      Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen.
  2. Absatz 2,Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht
    1. Ziffer eins
      zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
    2. Ziffer 2
      zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen oder
    3. Ziffer 3
      zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.
  3. Absatz 2 a,Die Pflicht der Einhaltung eines Abstandes von einem Meter gilt nicht, wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert.
  4. Absatz 3,Das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden kann.
  5. Absatz 4,Die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstandes gilt nicht zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen sowie unter Wasser.
  6. Absatz 5,Sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind, muss ein Abstand von einem Meter nicht eingehalten werden.
  7. Absatz 6,Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Gründe der Inanspruchnahme der Ausnahme glaubhaft zu machen.
  8. Absatz 7,Personen, die nur zeitweise im gemeinsamen Haushalt leben, sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.
  9. Absatz 8,Abweichend von Paragraph eins, gilt die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstands nicht in Luftfahrzeugen.

    Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2020,)

Schlagworte

Mundbereich, Assistenzleistung

Im RIS seit

21.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2020

Gesetzesnummer

20011162

Dokumentnummer

NOR40226580

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