(8)Absatz 8,Abweichend von § 1 gilt die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstands nicht in Luftfahrzeugen.Abweichend von Paragraph eins, gilt die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstands nicht in Luftfahrzeugen.
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2020)Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2020,)