(3)Absatz 3,Für gastronomische Angebote, Beherbergung sowie für Sport- und Freizeitangebote ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Für gastronomische Angebote, Beherbergung sowie für Sport- und Freizeitangebote ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2020)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2020,)