Bundesrecht konsolidiert

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COVID-19-Maßnahmenverordnung § 10b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Maßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 197/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 463/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10b

Inkrafttretensdatum

01.12.2020

Außerkrafttretensdatum

16.11.2020

Abkürzung

COVID-19-MV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. § 19 Abs. 3, BGBl. II Nr. 479/2020

Text

Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager

Paragraph 10 b,
  1. Absatz eins,Bei der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder bei betreuten Ferienlagern kann
    1. Ziffer eins
      der Mindestabstand von einem Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, und
    2. Ziffer 2
      das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung entfallen,
    sofern seitens des Trägers ein COVID-19-Präventionskonzept erstellt und umgesetzt wird.
  2. Absatz 2,Dieses Präventionskonzept hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Schulung der Betreuer,
    2. Ziffer 2
      spezifische Hygienemaßnahmen,
    3. Ziffer 3
      organisatorische Maßnahmen, darunter die Gliederung in Kleingruppen von maximal 20 Personen, wobei die Interaktion zwischen den Kleingruppen auf ein Mindestmaß reduziert wird. Zwischen den Gruppen darf der Abstand von einem Meter nicht unterschritten werden. Personen, die zur Durchführung des Ferienlagers erforderlich sind, sind in diese Höchstzahl nicht einzurechnen.
    4. Ziffer 4
      Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.
    Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Kinder und Jugendlichen bzw. deren Erziehungsberechtigten beinhalten.
  3. Absatz 3,Für gastronomische Angebote, Beherbergung sowie für Sport- und Freizeitangebote ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2020,)

Schlagworte

Mundbereich, Sportangebot

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2020

Gesetzesnummer

20011162

Dokumentnummer

NOR40227157

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