Bundesrecht konsolidiert

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COVID-19-Studienförderungsverordnung § 3

Kurztitel

COVID-19-Studienförderungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 173/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

23.04.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

C-StudFV

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Ist auf Ansprüche auf Studienförderungsmaßnahmen ab dem Sommersemester 2020 anzuwenden (vgl. § 5).

Text

Sondervorschrift zur Verlängerung der Studienförderung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Für die Berechnung der Anspruchsdauer, die Fristen zum Nachweis des Studienerfolgs, die Fristen für die Aufnahme eines nachfolgenden Studiums, die Einhaltung der Altersgrenze sowie die Folgen eines verspäteten Studienwechsels bleibt das Sommersemester 2020 außer Betracht.
  2. Absatz 2,Sofern im Sommersemester 2020 ein Studium betrieben und die Anspruchsdauer gemäß Paragraph 18, StudFG oder die gemäß Paragraph 19, StudFG zu verlängernde Anspruchsdauer dafür noch nicht überschritten wurde, verlängert sich die Anspruchsdauer für die Studienbeihilfe in diesem Studium um ein Semester. Das gilt sinngemäß auch für das Mobilitätsstipendium.
  3. Absatz 3,Sofern im Sommersemester 2020 ein Studium betrieben wurde, verlängert sich die Frist für den Nachweis des Studienerfolgs in diesem Studium um ein Semester. Dies gilt auch für Studierende, die im Sommersemester 2020 einen Studienerfolg aus den vorangegangenen Semestern für den Bezug nachweisen müssen. Vom Nachweis des Studienerfolgs, der im Sommersemester 2020 zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, zu erbringen wäre, wird abgesehen. Die Verlängerung der Nachweisfrist gilt sinngemäß auch für das Mobilitätsstipendium.
  4. Absatz 4,Für das Studienabschluss-Stipendium ist die Förderdauer auf Antrag um bis zu weitere sechs Monate zu verlängern, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Studienabschluss durch Folgen der COVID-19-Krise, insbesondere durch Einschränkungen im Hochschulbetrieb, Kinderbetreuungspflichten und Pflege von Angehörigen, verzögert.
  5. Absatz 5,Die Überschreitung der Altersgrenze gemäß Paragraph 6, Ziffer 4, oder Paragraph 52 b, Absatz 3, Ziffer 3, StudFG ist nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese durch die COVID-19-bedingten Einschränkungen des Hochschulbetriebs verursacht ist.
  6. Absatz 6,Für die Folgen eines Studienwechsels gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, StudFG bleibt das Sommersemester 2020 außer Betracht. Abweichend davon ist das Sommersemester 2020 für den Ablauf der Wartezeit zu berücksichtigen.

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

20011138

Dokumentnummer

NOR40222854

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