(3)Absatz 3,Sofern im Sommersemester 2020 ein Studium betrieben wurde, verlängert sich die Frist für den Nachweis des Studienerfolgs in diesem Studium um ein Semester. Dies gilt auch für Studierende, die im Sommersemester 2020 einen Studienerfolg aus den vorangegangenen Semestern für den Bezug nachweisen müssen. Vom Nachweis des Studienerfolgs, der im Sommersemester 2020 zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 51 Abs. 1 Z 6 zu erbringen wäre, wird abgesehen. Die Verlängerung der Nachweisfrist gilt sinngemäß auch für das Mobilitätsstipendium.Sofern im Sommersemester 2020 ein Studium betrieben wurde, verlängert sich die Frist für den Nachweis des Studienerfolgs in diesem Studium um ein Semester. Dies gilt auch für Studierende, die im Sommersemester 2020 einen Studienerfolg aus den vorangegangenen Semestern für den Bezug nachweisen müssen. Vom Nachweis des Studienerfolgs, der im Sommersemester 2020 zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, zu erbringen wäre, wird abgesehen. Die Verlängerung der Nachweisfrist gilt sinngemäß auch für das Mobilitätsstipendium.