Bundesrecht konsolidiert

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Zulassung von Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zulassung von Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 118/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

27.03.2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 4

Titel

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zugelassen werden
StF: BGBl. II Nr. 118/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, des Arbeitsruhegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2019,, wird verordnet:

Im RIS seit

26.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2020

Gesetzesnummer

20011092

Dokumentnummer

NOR40221699

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