Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Entschädigungs-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.04.2019
Außerkrafttretensdatum
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Beachte
Tritt
1. mit 1. April 2019 für die Mitglieder der Überleitungsausschüsse nach den §§ 538v ASVG, 49 SVSG und 168c B-KUVG sowie für die Mitglieder der Verwaltungsräte nach den §§ 538x Abs. 2 und 538y Abs. 2 ASVG;
2. mit 15. April 2019 für die Mitglieder der Überleitungskonferenz nach § 538z Abs. 1 ASVG;
3. mit 1. Jänner 2020 für alle übrigen Mitglieder der Verwaltungskörper
in Kraft (vgl. § 7 Abs. 1).
Text
Sitzungsgeld
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Sitzungsgeld gebührt den Mitgliedern der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger und des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger für jeden Tag, an dem sie an Sitzungen eines oder mehrerer Verwaltungskörper ein und desselben Sozialversicherungsträgers oder des Dachverbandes teilnehmen.
(2)Absatz 2,Neben einer Funktionsgebühr nach § 2 gebührt kein Sitzungsgeld.Neben einer Funktionsgebühr nach Paragraph 2, gebührt kein Sitzungsgeld.
(3)Absatz 3,Das tägliche Sitzungsgeld beträgt 0,085 % des jährlichen Höchstausmaßes der Funktionsgebühr nach § 2 Abs. 2, abgerundet auf den vollen Eurobetrag.Das tägliche Sitzungsgeld beträgt 0,085 % des jährlichen Höchstausmaßes der Funktionsgebühr nach Paragraph 2, Absatz 2,, abgerundet auf den vollen Eurobetrag.
Im RIS seit
02.04.2019
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2019
Gesetzesnummer
20010613
Dokumentnummer
NOR40213761