(5)Absatz 5,Weiters hat sich die oder der Vorsitzende zu versichern, dass kein stimmberechtigtes Mitglied hinsichtlich einer Bewerberin oder eines Bewerbers befangen ist, und dass kein sonstiger Ausschlussgrund gemäß § 207f Abs. 6 BDG 1979 bzw. § 26a Abs. 5 LDG 1984 (Außerdienststellung, Einleitung eines Disziplinarverfahrens) vorliegt. Liegt die Befangenheit eines stimmberechtigten Mitglieds vor, ist die Sitzung der Begutachtungskommission selbst dann zu vertagen, wenn unter Anwendung des § 207f Abs. 8 dritter Satz BDG 1979 oder § 26a Abs. 7 dritter Satz LDG 1984 die Anwesenheit von zwei stimmberechtigten Mitgliedern der Begutachtungskommission ausreicht und mindestens zwei nicht befangene stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.Weiters hat sich die oder der Vorsitzende zu versichern, dass kein stimmberechtigtes Mitglied hinsichtlich einer Bewerberin oder eines Bewerbers befangen ist, und dass kein sonstiger Ausschlussgrund gemäß Paragraph 207 f, Absatz 6, BDG 1979 bzw. Paragraph 26 a, Absatz 5, LDG 1984 (Außerdienststellung, Einleitung eines Disziplinarverfahrens) vorliegt. Liegt die Befangenheit eines stimmberechtigten Mitglieds vor, ist die Sitzung der Begutachtungskommission selbst dann zu vertagen, wenn unter Anwendung des Paragraph 207 f, Absatz 8, dritter Satz BDG 1979 oder Paragraph 26 a, Absatz 7, dritter Satz LDG 1984 die Anwesenheit von zwei stimmberechtigten Mitgliedern der Begutachtungskommission ausreicht und mindestens zwei nicht befangene stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.