Bundesrecht konsolidiert

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Kerndaten-Verordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kerndaten-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 57/2019 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.03.2019

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026

Abkürzung

Kerndaten-VO

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Anforderungen an und Bereitstellung von Kerndaten

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die technischen Formatvorgaben für die Kerndaten gemäß Anhang römisch acht BVergG 2018 und Anhang römisch sieben BVergGKonz 2018 auf https://www.data.gv.at und auf https://www.ref.gv.at/ gleichzeitig zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Der Auftraggeber hat die Kerndaten gemäß den technischen Formatvorgaben nach Absatz eins, zur Verfügung zu stellen. Die Kerndaten sind in der Syntax XML unter Berücksichtigung des Kerndaten-XML-Schemas zu erstellen.
  3. Absatz 3,Es ist ein Kerndatensatz pro Bekanntmachung oder Bekanntgabe zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4,Ein Kerndatensatz darf nur aus einer einzigen Kerndatenquelle referenziert werden.

Im RIS seit

28.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010591

Dokumentnummer

NOR40213360

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2019/57/P4/NOR40213360

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