Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kerndaten-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.03.2019
Außerkrafttretensdatum
30.09.2026
Abkürzung
Kerndaten-VO
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Anforderungen an und Bereitstellung von Kerndaten
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die technischen Formatvorgaben für die Kerndaten gemäß Anhang VIII BVergG 2018 und Anhang VII BVergGKonz 2018 auf https://www.data.gv.at und auf https://www.ref.gv.at/ gleichzeitig zu veröffentlichen.Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die technischen Formatvorgaben für die Kerndaten gemäß Anhang römisch acht BVergG 2018 und Anhang römisch sieben BVergGKonz 2018 auf https://www.data.gv.at und auf https://www.ref.gv.at/ gleichzeitig zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Der Auftraggeber hat die Kerndaten gemäß den technischen Formatvorgaben nach Abs. 1 zur Verfügung zu stellen. Die Kerndaten sind in der Syntax XML unter Berücksichtigung des Kerndaten-XML-Schemas zu erstellen.Der Auftraggeber hat die Kerndaten gemäß den technischen Formatvorgaben nach Absatz eins, zur Verfügung zu stellen. Die Kerndaten sind in der Syntax XML unter Berücksichtigung des Kerndaten-XML-Schemas zu erstellen.
(3)Absatz 3,Es ist ein Kerndatensatz pro Bekanntmachung oder Bekanntgabe zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4,Ein Kerndatensatz darf nur aus einer einzigen Kerndatenquelle referenziert werden.
Im RIS seit
28.02.2019
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Gesetzesnummer
20010591
Dokumentnummer
NOR40213360