Bundesrecht konsolidiert

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Kerndaten-Verordnung § 3

Kurztitel

Kerndaten-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 57/2019 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2019

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026

Abkürzung

Kerndaten-VO

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Anforderungen an und Bereitstellung von Kerndatenquellen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Auftraggeber hat eine Kerndatenquelle in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Kerndatenquelle ist in der Syntax XML unter Berücksichtigung des Kerndatenquellen-XML-Schemas zu erstellen.
  3. Absatz 3,Jeder Eintrag in einer Kerndatenquelle hat zumindest einen eindeutigen Identifikator, einen Link zum Kerndatensatz (URL) sowie Datum und Uhrzeit der letzten Änderung der referenzierten Kerndaten zu beinhalten. Eine Wiederverwendung eines Identifikators innerhalb einer Kerndatenquelle für weitere Kerndaten ist nicht zulässig.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die technischen Formatvorgaben für die Kerndatenquellen auf https://www.data.gv.at und auf https://www.ref.gv.at/ gleichzeitig zu veröffentlichen.

Im RIS seit

28.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010591

Dokumentnummer

NOR40213359

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2019/57/P3/NOR40213359

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